VII. Abnahme

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Leistungen, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Mängelrechte sofort nach beendeter Montage oder durchgeführter Lieferung und noch in Anwesenheit unserer Monteure entgegenzunehmen und abzunehmen. Wird dieser Zeitpunkt vom Vertragspartner versäumt, befindet er sich im Annahmeverzug.

(2) INTRAFORM darf dem Vertragspartner schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann INTRAFORM den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen. Ziffer V.10. gilt entsprechend.