VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Gefahrübergang tritt ein: a) bei vereinbarter Abholung mit Bereitstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft; b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung mit Abgang der Ware (Übergabe an Spediteur, Bahn, Post, Abholer usw.).

(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für hierdurch eintretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, die durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner entstehen, ist von diesem zu ersetzen.

(3) INTRAFORM ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.

(4) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(5) Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.