V. Lieferzeiten, Verzug, Kündigung

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Bei Überschreitung der Lieferzeit ist der Vertragspartner verpflichtet, INTRAFORM eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist INTRAFORM berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Vertragspartner berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

(9) Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so sind wir berechtigt, neben dem Verlangen auf Erfüllung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorzunehmen.

(10) Verweigert der Vertragspartner zu Unrecht die Erfüllung des Vertrages ist INTRAFORM berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% der Nettoauftragssumme geltend zu machen. Dem Vertragspartner ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Ebenso bleibt INTRAFORM der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(11) Kündigt der Vertragspartner den Vertrag ohne wichtigen Grund, so ist INTRAFORM berechtigt, gemäß §§ 649 BGB, 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B abzurechnen. Die Höhe des Vergütungsanspruchs beträgt pauschal 30% der Nettoauftragssumme zuzüglich anfallender Mehrwertsteuer. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass sich INTRAFORM höhere ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Ebenso bleibt INTRAFORM der Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen als 70 % der Nettoauftragssumme vorbehalten.